FAQs zum Thema Direkte Demokratie
Viele Fragen stellen sich rund um das Thema Bürger-Initiative und Volksbefragung. Wir haben versucht, einige davon aufzulisten und zu beantworten.
Haben Sie zusätzliche Fragen zum Thema? Einfach im nebenstehenden Kasten eintragen und abschicken. Demokratie_OÖ greift Ihre Fragen gerne auf.
Haben Sie Fragen?
Was ist eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nach dem Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz?
Durch eine Bürger-Initiative können Landesbürger die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzten einschließlich der Landesverfassungsgesetze verlangen. Weiters können sie verlangen, dass der Landtag einen Beschluss innerhalb seines selbständigen Wirkungsbereiches (also all jene Bereiche, bei denen das Land hinsichtlich Gesetzgebung und/oder Vollziehung zuständig ist) fasst. Drittens können Landesbürger mittels Bürger-Initiative die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich fallenden Maßnahmen der Verwaltung fordern.
An wen kann sich eine formelle Bürgerinnen- und Bürger-Initiative richten?
An den Landtag, die Landesregierung, an den Landtag UND die Landesregierung oder an den Gemeinderat einer bestimmten Gemeinde.
Wie viele Unterstützungsunterschriften sind für Bürger-Initiative nach Oö Bürgerrechtegesetz nötig?
Es sind die Unterschriften von 2% der Wahlberechtigten bei der letzten Landtags- bzw. Gemeinderatswahl erforderlich. Auf Demokratie_OÖ können Sie Ihre Gemeinde bzw. Land Oberösterreich auswählen und erfahren so die konkret erforderliche Unterstützungszahl.
Fallen für eine Bürger-Initiative nach Oö Bürgerrechtegesetz Gebühren an?
Bei einer landesweiten Bürger-Initiative ist ein Kostenbeitrag von 500 Euro in bar gleichzeitig mit der Einbringung des Antrags zu hinterlegen.
Wo ist die Einbringungsstelle für eine landesweite Bürgerinnen- und Bürger-Initiative?
Beim Amt der Oö. Landesregierung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Bürgerservicestellen: Bahnhofplatz 1, 4021 Linz sowie Landhausplatz 1, 4021 Linz
Was ist eine Volksbefragung?
Die Volksbefragung ist ein Mittel der direkten Demokratie in Österreich. In einer Volksbefragung werden die Wählerinnen und Wähler über ihre Meinung zu einem bestimmten Thema befragt. Eine Volksbefragung kann im gesamten Bundesgebiet abgehalten werden, oder aber in einem Bundesland oder einer Gemeinde.
Das Ergebnis einer Volksbefragung ist nicht bindend, d. h. es ist nur ein Meinungsbild. Der Nationalrat, ein Landtag oder Gemeinderat ist nicht verpflichtet, das Ergebnis auch umzusetzen. (Im Rahmen des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz wird sie Bürgerinnen- und Bürger-Befragung genannt.)
Wer kann eine Volksbefragung initiieren?
Neben politischen Gremien wie dem Landtag und den Gemeinderäten, können auch Bürgerinnen und Bürger Volksbefragungen initiieren. Voraussetzung hierfür ist das Erreichen der erforderlichen Unterstützungszahlen.
Was ist eine landesweite Bürgerinnen- und Bürgerbefragung?
Wenn eine Bürger-Initiative, die an Landtag oder Landesregierung gerichtet ist, von mindestens 4 % der wahlberechtigen Landesbürger unterstützt wurde und der Landtag/die Landesregierung nicht ohnehin innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss gefasst hat, der Bürger-Initiative zumindest im Grunde nach entspricht, kann der Initiator der Bürger-Initiative innerhalb von 4 Wochen verlangen, dass eine Volksbefragung zum Inhalt der Bürger-Initiative durchgeführt werden muss. Bei der Volksbefragung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis ist für den Landtag/die Landesregierung zwar nicht bindend aber es liegt doch etwas mehr Gewicht auf dem Anliegen.
Was ist eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung?
Im Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz (§ 12) ist die Möglichkeit einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung vorgesehen. Bei einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung können die Landesbürgerinnen und Landesbürger darüber abstimmen, ob ein Gesetzesbeschluss des Landtags in Kraft treten soll. Eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung wird von der Landesregierung auf Grund eines Landtagsbeschlusses angeordnet.
Wie viele Unterstützungsunterschriften sind für eine durch Bürgerinnen und Bürger initiierte Volksbefragung auf Gemeindeebene nötig?
Das richtet sich nach der Anzahl der bei der letzten Gemeinderatswahl Wahlberechtigten in der Gemeinde:
Anzahl der Wahlberechtigten: | Hürde für die Erzwingung von Volksbefragungen (in % der Wahlberechtigten) |
bis 1.000 Wahlberechtigte: | 18 % (mind. 50, max. 150) |
1.001-10.000 Wahlberechtigte: | 15 % (max. 900) |
mehr als 10.000 Wahlberechtigte: | 9 % (max. 1.400) |
Statutarstädte: | Linz: 4 % Wels: 4 % Steyr: 5 % |
Auf Demokratie_OÖ können Sie Ihre Gemeinde auswählen und erfahren so die konkret erforderliche Unterstützungszahl.
Ist es auch auf Landesebene möglich eine Volksbefragung zu initiieren?
Ja, wenn es von 4 % der Wahlberechtigten verlangt wird.
Welcher Zeitpunkt wird für die Bestimmung der Anzahl der Wahlberechtigten herangezogen?
Basis für die Berechnungen der erforderlichen Unterstützungszahlen ist jeweils die Anzahl der Wahlberechtigten bei der letzten Landtags- bzw. Gemeinderatswahl.
Wie hoch waren die Hürden vor dem Inkrafttreten des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechteänderungsgesetz 2015?
Auf Gemeindeebene mussten bisher 25 % der Wahlberechtigten der Gemeinde verlangen, dass eine Volksbefragung durchgeführt wird. Auf Landesebene bedurfte es der Unterstützung von 8 % der Wahlberechtigen.
Was ist eine Petition?
Unter "Petitionen" versteht man Anträge allgemeiner Art, die - ohne Rechtsnachteile - an Organe der Gesetzgebung oder Vollziehung gestellt werden dürfen und die die Erlassung bestimmter genereller Anordnungen oder die Abstellung bestimmter rechtlicher Zustände begehren (vgl. Korinek, Das Petitionsrecht im demokratischen Rechtsstaat, 1977; [Klecatsky-Morscher, Das österreichische Bundes- verfassungsrecht, S. 886; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 6. Auflage, RZ 500; Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht, 3. Auflage, S. 407).]
Kann man als Einzelperson eine Petition an den Oö Landtag richten?
Ja.
Was geschieht mit einer Petition an den oberösterreichischen Landtag?
Wenn sich Bürgerinnen und Bürger mit allgemeinen Anliegen an den Landtag wenden, wird über diese Anliegen im Ausschuss für Petitionen und Rechtsbereinigung beraten.
Was ist eine Bürgerinnen- und Bürgerbegutachtung?
In Oberösterreich können Gesetze der Bevölkerung zur Begutachtung vorgelegt werden. Dies geschieht über Aufrufe in den Medien. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann innerhalb einer bestimmten Frist zum jeweiligen Gesetzesentwurf eine Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahmen werden gesammelt und von den Landtagsabgeordneten in ihre Beratungen einbezogen.
Ich möchte gerne in meiner Heimatgemeinde Unterschriften für mein Anliegen sammeln, wohne aber mittlerweile woanders (inkl. Wohnhauptsitzmeldung in der anderen Gemeinde) – Geht das?
Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative bzw. der Antrag auf eine Volksbefragung auf Gemeindeebene kann nur durch eine in der Gemeinde wahlberechtige Person eingebracht werden. Für die Unterstützung einer landesweiten Bürgerinitiative oder Bürger-Befragung kann man natürlich auch in einer Gemeinde Unterschriften sammeln, in der man selbst nicht wohnt.
Welche Unterschriften sind für die Initiierung einer Volksbefragung in einer Gemeinde gültig?
Binnen 4 Wochen nach Kundmachung eines Antrags Durchführung einer Volksbefragung können sich wahlberechtigte Gemeindebürgerinnen und -bürger am Gemeindeamt als Unterstützer des Antrags eintragen lassen.
Werden die Unterschriften geprüft?
Bei Bürger-Initiativen und Volksbefragungen auf Landesebene braucht es für die Unterstützungsunterschriften eine Wahlrechtsbestätigung der jeweiligen Gemeinde, in der die unterstützende Person gemeldet ist. Damit wird die Unterschrift geprüft.
Auf Gemeindeebene prüft der Bürgermeister den Antrag für eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative samt den Unterstützungserklärungen auf seine Zulässigkeit. Dabei wird auch überprüft, ob die Unterzeichner in der Gemeinde wahlberechtigt sind.
Die Unterschriften für die Unterstützung einer Volksbefragung auf Gemeindeebene sind direkt auf dem Gemeindeamt zu leisten.
In den Statutarstädten (Linz, Wels, Steyr) gibt es eine Vereinfachung. Die Unterschriften für die Unterstützung einer Bürger-Initiative oder Volksbefragung auf Ebene der Statutarstadt müssen nicht am Magistrat geleistet werden. Es reicht, wenn eine Liste mit Unterstützungsunterschriften eingebracht wird. Diese wird dann von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister auf sein Zulässigkeit geprüft. Eine vorherige Wahlrechtsbestätigung für jede einzelne Unterschrift ist - anders als bei landesweiten Bürger-Initiativen und Volksbefragungen - nicht notwendig.
Was ist eine Wahlrechtsbestätigung?
Das ist die Bestätigung der Gemeinde, dass die Personen, die eine Bürgerinitiative unterstützen und unterschrieben haben, am Tag der Unterschrift im Wählerverzeichnis dieser Gemeinde eingetragen waren. Die Wahlrechtsbestätigung muss beim Antrag auf eine landesweite Bürgerinitiative oder Volksbefragung in der Unterstützungsliste beigebracht werden.
Wann sind Wahlrechtsbestätigungen erforderlich?
Bei einer landesweiten Bürger-Initiative müssen die gesammelten Unterschriften durch die Gemeinden der Unterzeichner durch eine Wahlrechtsbestätigung bestätigt werden. Geprüft wird dabei, ob die Person zum Zeitpunkt der Unterschrift in der Gemeinde wahlberechtigt war.
Zu welchen Anliegen sind Bürger-Initiativen und Volksbefragungen auf Gemeindeebene möglich?
Personen, die in der Gemeinde wahlberechtigt sind, können verlangen , dass der betreffende Gemeinderat einen bestimmten Beschluss im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde fasst, ändert oder aufhebt.
Welche Aufgaben fallen in den Wirkungsbereich einer Gemeinde?
Der Aufgabenbereich der Gemeinde besteht aus Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches und Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches.
Der eigene Wirkungsbereich umfasst
- Privatwirtschaftsverwaltung (Die Gemeinde als Unternehmerin und Betreiberin von Versorgungseinrichtungen wie z. B. Kindergärten, Kläranlagen, Krankenhäuser oder Friedhöfe)
- Haushaltsführung (Gemeindebudget, Buchführung)
- Abgabenausschreibung (z. B. Kommunalsteuer, Parkgebühren, Tourismusabgaben)
- Alle Aufgaben, die im Interesse der örtlichen Gemeinschaft sind und auch von ihr innerhalb der Gemeindegrenzen besorgt werden können (Generalklausel). Besonders genannt sind dabei einige Bereiche wie z. B. die Bestellung von Gemeindebediensteten, Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die örtliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe, die Bewilligung von örtlichen Faschingsumzügen oder Unterhaltungsfesten sowie auch die Erteilung einer Baubewilligung.
- das Recht selbständige Verordnungen im Bereich der Ortspolizei zu erlassen
Beim übertragenen Wirkungsbereich hat die Gemeinde durch Gesetz bestimmte Angelegenheiten im Auftrag und auf Weisung des Bundes oder des Landes zu erledigen (Gemeinde wirkt an der staatlichen Verwaltung mit). Beispiele für diese Angelegenheiten: Führung der Personenstandsbücher, Vornahme von Eheschließungen, Meldewesen, Sozialhilfe, Altenhilfe, Gewässerschutz etc.
Gibt es Anliegen, zu denen eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht zulässig ist?
Ja. Die Bestellung und Wahl von Organen der Gemeinde/Stadt/Land, Personalfragen sowie Angelegenheiten, die den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand der Bürger-Initiative oder Volksbefragung sein.
Wie detailliert muss eine landesweite Bürgerinnen- und Bürger-Initiative ausgearbeitet sein?
Ein BI-Antrag kann sowohl in Form einer einfachen Anregung als auch in Form einer ausgearbeiteten Vorlage gestellt werden.
Welche oberösterreichischen Gesetze sind durch das „Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechteänderungsgesetz 2015“ berührt?
Änderungen bzw. Ergänzungen gibt es bei folgenden Gesetzen: Oö. Landes-Verfassungsgesetz, Oö. Bürgerinnen und Bürgerrechtegesetz, Oö. Gemeindeordnung 1990, Statut der Stadt Linz, Statut der Stadt Wels, Statut der Stadt Steyr.
Welche Bestandteile muss ein Bürger-Initiativenantrag aufweisen?
Der Antrag auf Durchführung einer Bürger-Initiative hat Gegenstand, Begründung, Organ, an das sich die Initiative richtet, Kurzbezeichnung, Name der zustellungsbevollmächtigten Person und ihres Stellvertreters sowie die erforderlichen Unterstützungserklärungen zu enthalten.
Gibt es Einschränkungen wer zustellungsbevollmächtigte Person sein kann?
Die Person muss zum Oö. Landtag bzw. zum Gemeinderat wahlberechtigt sein. D. h. sie muss mindestens 16 Jahre alt, in Oberösterreich bzw. in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und darf nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Wenn für eine BI so viele Unterschriften gesammelt wurden, wie für eine VB erforderlich sind, gelten die Unterschriften dann auch für einen VB?
Wenn für eine Bürger-Initiative auf Landesebene Unterstützungsunterschriften von mind. 4 % der wahlberechtigten Landesbürger gesammelt wurden, und der Landtag/die Landesregierung nicht ohnehin innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss gefasst hat, der der Bürger-Initiative zumindest im Grunde nach entspricht, kann der Initiator bzw. die Initiatorin der Bürger-Initiative innerhalb von 4 Wochen verlangen, dass eine Volksbefragung zum Inhalt der Bürger-Initiative durchgeführt werden muss.
Auf Gemeindeebene gilt für die Einleitung einer Volksbefragung ein eigenes Vorgehen. Die Unterschriften einer BI gelten dafür nicht.
Wenn auf Landesebene aus einer Bürger-Initiative eine Volksbefragung entsteht: Wann und durch wen wird die Fragestellung festgelegt?
Binnen 4 Wochen nach Einlangen des Verlangens auf Durchführung einer Volksbefragung hat die Landesregierung die Volksbefragung durch Verordnung anzuordnen. Darin steht die Frage der Volksbefragung und das genauere Prozedere. Inhalt der Volksbefragung ist immer die Frage, ob der Landtag/die Landesregierung (je nachdem, an wen sich die BI richtet) einen Beschluss im Sinne der Bürger-Initiative fassen soll.
Gelten auf Gemeindeebene die Unterschriften, die zur Einleitung der Volksbefragung geleistet wurden, auch gleichzeitig als Ja-Stimmen in der Volksbefragung?
Nein, die Unterstützungsunterschriften, die für die Durchführung der Volksbefragung gesammelt wurden, gelten nicht bzgl. der Frage, die Inhalt der Volksbefragung ist, sondern es sind die wahlberechtigten Landesbürger aufgerufen, am Gemeindeamt zur Frage der Volksbefragung entweder mit „Ja“ oder mit „Nein“ zu antworten.
Dürfen auch EU-Bürger bei den Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen bzw. Volksbefragungen teilnehmen?
Auf Gemeindeebene ja, auf Landesebene nein. EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Ö sind nur auf Kommunalebene, nicht jedoch auf Landesebene wahlberechtigt.
Wofür steht BI?
BI steht für „Bürger-Initiative“. Wir verwenden auf Demokratie_OÖ die Abkürzung „BI“ als Kurzform für eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nach dem Oö. Bürgerrechtegesetz. Bürgerinitiativen im Sinne von Zusammenschlüssen von Bürgerinnen und Bürgern, die sich zu einem bestimmten Thema engagieren, sind NICHT gemeint. Es kann aber natürlich sein, dass eine Bürgerinitiative in dieser zweiten Wortbedeutung eine formelle Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nach Oö. Bürgerrechtegesetz initiiert.
Wofür steht VB?
VB steht für „Volksbefragung“. Wir verwenden auf Demokratie_OÖ die Abkürzung „VB“ sowohl für Volksbefragungen nach der Oö. Gemeindeordnung sowie für landesweite Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen nach dem Oö. Bürgerinnen und Bürgerrechtegesetz.
Wann findet eine Bürgerfragestunde in meiner Gemeinde statt?
Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach jeder Sitzung des Gemeinderates eine Bürgerfragestunde abgehalten wird. Bitte erkundigen Sie sich in Ihrer Gemeinde/Stadt, ob dieses Instrument der Bürgerbeteiligung eingeführt wurde.
Welche Fragen können in einer Bürgerfragestunde gestellt werden?
In der Regel können Anfragen, die den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde/Stadt betreffen, an den/die Bürgermeister/in, ein Mitglied des Stadtsenates/Stadtrates/Gemeindevorstandes oder an eine Fraktion des Gemeinderates gestellt werden. Diese müssen normalerweise einige Tage vor der Gemeinderatssitzung schriftlich eingebracht werden. (Über die genauen Regelungen informieren Sie sich bitte in Ihrer Gemeinde/Stadt.)
Wie aktuell und verlässlich sind die Daten zu den erforderlichen Unterstützungszahlen auf Demokratie_OÖ?
Wir verwenden die OpenData-Datei des Landes Oberösterreich zur jeweils letzten Landtags- und Gemeinderatswahl zur Berechnung der erforderlichen Unterstützungszahlen, da die Hürden jeweils basierend auf der Anzahl der bei der letzten Wahl Wahlberechtigten zu berechnen sind. Die angegebenen Unterstützungserfordernisse sollten korrekt sein, sind aber dennoch als unverbindliche Vorinformation zu verstehen. Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeinde bzw. das Land Oberösterreich, wenn Sie eine offizielle Auskunft zur erforderlichen Unterstützungsanzahl wünschen.
Übertragungs- beziehungsweise tippfehler vorbehalten.
Wann wurden die Gemeindekontaktdaten zuletzt aktualisiert?
Die Gemeindekontaktdaten und die Namen der Bürgermeister wurden zuletzt aktualisiert am 20. Oktober 2021.
Was bedeutet OpenData?
OpenData heißt übersetzt „Offene Daten“. Diese Daten werden von jemandem (häufig von öffentlichen Institutionen) mit der expliziten Erlaubnis zur Weiterverwendung der Daten zur Verfügung gestellt. Es kann dabei Einschränkungen der zulässigen Verwendung geben, das muss aber nicht der Fall sein. Demokratie_OÖ nutzt vom Land Oberösterreich zur Verfügung gestellte Daten.
Wer finanziert Demokratie_OÖ?
Die Webseite demokratie-ooe.at ist ein Projekt des Institut Retzl, einem unabhängigen privaten Unternehmen, das seit über 30 Jahren mit und für Bürgerbeteiligung arbeitet.