
So geht‘s:
Bürgerinnen- und Bürger-Initiative in meiner Gemeinde
Schritt 1
Informieren Sie sich, wieviele Unterschriften erforderlich sind.
Wählen Sie im Abfrageformular auf Demokratie_OÖ Ihre Gemeinde aus, um zu erfahren, wieviele Unterstützungsunterschriften erforderlich sind. So können Sie einschätzen, ob Ihnen das Erreichen dieser Anzahl mit ihrem Anliegen möglich erscheint.
Die auf Demokratie_OÖ ausgewiesene Anzahl dient der Orientierung. Wenn Ihre Idee für einen Bürgerinnen- und Bürgerinitiative konkret wird, empfehlen wir Ihnen sich nochmals direkt Ihrer Gemeinde nach der erforderlichen Unterschriftenanzahl zu erkundigen.
Bürger-Initiative :

Schritt 2
Formulieren Sie Ihr Anliegen inklusive einer Begründung.
Achten Sie dabei darauf, dass Ihr Anliegen in den Wirkungsbereich Ihrer Gemeinde fallen muss.
NICHT Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative können sein:
- Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen
- Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde
- Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde
Schritt 3
Erstellen Sie das Formular für Ihre Unterstützungsliste.
Für die Formalerfordernisse hinsichtlich der Unterstützungslisten gilt das Oö. Bürgerrechtegesetz (§ 4 und § 5 Oö. BBRG), wobei auf Gemeindeebene keine Wahlrechtsbestätigung erforderlich ist (vgl. § 38b Abs. 3 Oö. Gemeindeordnung 1990).
Folgende Elemente sind in der Unterstützungsliste anzuführen:
- Gegenstand und Begründung der Bürger-Initiative
- Erklärung, dass die Durchführung der Bürger-Initiative unterstützt wird
- Name der zustellungsbevollmächtigten Person
- Raum für die Unterschriften (Lfd. Nr., Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse, Datum, Unterschrift)
Zur Orientierung, wie eine Unterstützungsliste für eine Bürger-Initiative in einer Gemeinde aussehen kann, können Sie hier ein von Demokratie_OÖ erstelltes Beispielformular herunterladen:
Beispielformular BI Gemeinde als PDF
Beispielformular BI Gemeinde als Word-File


Schritt 4
Sammeln Sie Unterschriften für Ihr Anliegen
Für das Sammeln der Unterschriften haben Sie maximal ein Jahr Zeit (rückwirkend gerechnet vom Tag der Einbringung des Antrags. – siehe Schritt 5).
Wichtig: Änderungen auf Unterstützungslisten, auf denen bereits Unterstützungsunterschriften geleistet wurden, sind verboten.
Wenn 2% der in der Gemeinde Wahlberechtigten (jedoch mindestens 25 Personen) unterschreiben, muss das Thema der Bürgerinnen- und Bürgerinitiative im Gemeinderat behandelt werden. Wie viele Unterstützungsunterschriften in Ihrer Gemeinde erforderlich sind, können Sie im Auswahlmenü unter "Schritt 1" abfragen.
Schritt 5
Bringen Sie Ihren Antrag auf Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative bei Ihrer Gemeinde ein.
Stellen Sie Ihren Antrag auf Durchführung einer Bürger-Initiative zusammen und bringen Sie ihn schriftlich bei Ihrer Gemeinde ein.
- Der Antrag muss folgende Elemente enthalten (§ 38b Oö. Gemeindeordnung 1990):
- Benennung der Angelegenheit der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative samt Begründung
- den Namen einer zur Vertretung der Antragsteller und Antragstellerinnen bevollmächtigten Person. Anzugeben sind: Nach- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse;
- die Unterstützung der erforderlichen Anzahl an für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten: Unterstützungslisten
- eine Aufstellung über die Anzahl der Unterschriften jeder Unterstützungsliste sowie die Angabe wie viele Personen insgesamt in allen Unterstützungslisten eingetragen sind.
Eine Wahlrechtsbestätigung ist nicht erforderlich.


Schritt 6
Warten auf Entscheidung über Zulässigkeit der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative
Entspricht eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht den Erfordernissen, so hat sie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen.
Jeder Antrag, der die Erfordernisse (lt. § 38b Abs. 1 - Abs. 3, Oö. Gemeindeordnung 1990) erfüllt, ist von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
Schritt 7
Beratung über Ihr Anliegen im Gemeinderat
Jeder Antrag, der die Erfordernisse (lt. § 38b Abs. 1 - Abs. 3, Oö. Gemeindeordnung 1990) erfüllt, ist von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
