So geht‘s: 
Bürgerinnen- und Bürger-Initiative in meiner Gemeinde

Schritt 1

Informieren Sie sich, wieviele Unterschriften erforderlich sind.

 

Wählen Sie im Abfrageformular auf Demokratie_OÖ Ihre Gemeinde aus, um zu erfahren, wieviele Unterstützungsunterschriften erforderlich sind. So können Sie einschätzen, ob Ihnen das Erreichen dieser Anzahl mit ihrem Anliegen möglich erscheint. 

Die auf Demokratie_OÖ ausgewiesene Anzahl dient der Orientierung. Wenn Ihre Idee für einen Bürgerinnen- und Bürgerinitiative konkret wird, empfehlen wir Ihnen sich nochmals direkt Ihrer Gemeinde nach der erforderlichen Unterschriftenanzahl zu erkundigen.

Lichtenau im Mühlkreis
398 Wahlberechtigte

Bürger-Initiative :

25
Personen

Schritt 2

Formulieren Sie Ihr Anliegen inklusive einer Begründung.


Achten Sie dabei darauf, dass Ihr Anliegen in den Wirkungsbereich Ihrer Gemeinde fallen muss.

NICHT Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative können sein:

  • Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen  behördlichen Entscheidung betreffen
  • Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde
  • Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde

Schritt 3

Erstellen Sie das Formular für Ihre Unterstützungsliste.


Für die Formalerfordernisse hinsichtlich der Unterstützungslisten gilt das Oö. Bürgerrechtegesetz (§ 4 und § 5 Oö. BBRG), wobei auf Gemeindeebene keine Wahlrechtsbestätigung erforderlich ist (vgl. § 38b Abs. 3 Oö. Gemeindeordnung 1990).

Folgende Elemente sind in der Unterstützungsliste anzuführen:

  • Gegenstand und Begründung der Bürger-Initiative
  • Erklärung, dass die Durchführung der Bürger-Initiative unterstützt wird
  • Name der zustellungsbevollmächtigten Person
  • Raum für die Unterschriften (Lfd. Nr., Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse,  Datum, Unterschrift)


Zur Orientierung, wie eine Unterstützungsliste für eine Bürger-Initiative in einer Gemeinde aussehen kann, können Sie hier ein von Demokratie_OÖ erstelltes Beispielformular herunterladen:

Beispielformular BI Gemeinde als PDF
Beispielformular BI Gemeinde als Word-File

Schritt 4

Sammeln Sie Unterschriften für Ihr Anliegen

 

Für das Sammeln der Unterschriften haben Sie maximal ein Jahr Zeit (rückwirkend gerechnet vom Tag der Einbringung des Antrags. – siehe Schritt 5). 

 

Wichtig: Änderungen auf Unterstützungslisten, auf denen bereits Unterstützungsunterschriften geleistet wurden, sind verboten.

 

Wenn 2% der in der Gemeinde Wahlberechtigten (jedoch mindestens 25 Personen) unterschreiben, muss das Thema der Bürgerinnen- und Bürgerinitiative im Gemeinderat behandelt werden. Wie viele Unterstützungsunterschriften in Ihrer Gemeinde erforderlich sind, können Sie im Auswahlmenü unter "Schritt 1" abfragen. 

     

Schritt 5

Bringen Sie Ihren Antrag auf Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative bei Ihrer Gemeinde ein.

 

Stellen Sie Ihren Antrag auf Durchführung einer Bürger-Initiative zusammen und bringen Sie ihn schriftlich bei Ihrer Gemeinde ein.

  • Der Antrag muss folgende Elemente enthalten (§ 38b Oö. Gemeindeordnung 1990):
  • Benennung der Angelegenheit der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative samt Begründung   
  • den Namen einer zur Vertretung der Antragsteller und Antragstellerinnen bevollmächtigten Person. Anzugeben sind: Nach- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse; 
  • die Unterstützung der erforderlichen Anzahl an für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten: Unterstützungslisten 
  • eine Aufstellung über die Anzahl der Unterschriften jeder Unterstützungsliste sowie die Angabe wie viele Personen insgesamt in allen Unterstützungslisten eingetragen sind.

Eine Wahlrechtsbestätigung ist nicht erforderlich.

Schritt 6

Warten auf Entscheidung über Zulässigkeit der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative

 

Entspricht eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht den Erfordernissen, so hat sie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. 

 

Jeder Antrag, der die Erfordernisse  (lt. § 38b Abs. 1 - Abs. 3, Oö. Gemeindeordnung 1990) erfüllt, ist von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

     

Schritt 7

Beratung über Ihr Anliegen im Gemeinderat

 

Jeder Antrag, der die Erfordernisse  (lt. § 38b Abs. 1 - Abs. 3, Oö. Gemeindeordnung 1990) erfüllt, ist von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

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