
So geht‘s:
Landesweite Bürgerinnen- und Bürger-Initiative
Schritt 1
Informieren Sie sich, wie viele Unterschriften erforderlich sind.
Wählen Sie im Abfrageformular auf Demokratie_OÖ „Land Oberösterreich“ aus, um zu erfahren, wie viele Unterstützungsunterschriften derzeit erforderlich sind. So können Sie einschätzen, ob Ihnen das Erreichen dieser Anzahl mit Ihrem Anliegen möglich erscheint. Die auf Demokratie_OÖ ausgewiesene Anzahl dient der Orientierung. Wenn Ihre Idee für einen Bürgerinnen- und Bürger-Initiative konkret wird, empfehlen wir Ihnen sich nochmals direkt beim Land OÖ nach der erforderlichen Unterschriftenanzahl zu erkundigen.
Bürger-Initiative :

Schritt 2
Formulieren Sie Ihr Anliegen inklusive einer Begründung.
Achten Sie dabei darauf, dass Ihr Anliegen in den Wirkungsbereich des Landes Oberösterreich fallen muss.
Schritt 3
Erstellen Sie das Formular für Ihre Unterstützungsliste.
Dabei ist auf Einhaltung der formalen Erfordernisse zu achten (§ 5 Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz):
- Gegenstand und Begründung der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative werden genannt
- Erklärung, dass die Durchführung der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative unterstützt wird
- Name der zustellungsbevollmächtigten Person ist genannt
- Raum für die Unterschriften (Lfd. Nr., Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse, Datum, Unterschrift)
- Raum für Wahlrechtsbestätigung der Gemeinde
Zur Orientierung, wie eine Unterstützungsliste aussehen könnte, können Sie hier das Muster aus dem OöBBRG sowie ein von Demokratie_OÖ erstelltes Beispielformular herunterladen.
Muster Unterschriftenliste OöBRRG
Beispielformular landesweite BI als PDF
Beispielformular landesweite BI als Word-Datei


Schritt 4
Sammeln Sie Unterschriften für Ihr Anliegen
Es empfiehlt sich dabei, für jede Gemeinde eigene Unterschriftslisten zu führen, da später eine Wahlrechtsbestätigung von den Gemeinden erforderlich ist.
Für das Sammeln der Unterschriften haben Sie maximal ein Jahr Zeit (rückwirkend gerechnet vom Tag der Einbringung des Antrags. – siehe Schritt 6).
Die eigenhändige Unterschrift muss entweder vor der Gemeindebehörde geleistet werden oder gerichtlich oder notariell beglaubigt werden. Die Beglaubigung hat sich dabei auch auf das Datum der Unterschriftsleistung zu beziehen.
Vor der Eintragung in die Unterstützungsliste vor der Gemeindebehörde muss jede Person ihre Identität nachweisen. Erfolgt die Eintragung in die Unterstützungsliste nicht vor der Gemeindebehörde, ist die Echtheit der in der Unterstützungsliste geleisteten Unterschrift einschließlich des Datums der Unterschriftsleistung gerichtlich oder notariell zu beglaubigen.
Jede Gemeinde muss während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit die ordnungsgemäße Eintragung in die Unterstützungslisten beim Gemeindeamt ermöglichen.
Wichtig: Änderungen auf Unterstützungslisten, auf denen bereits Unterstützungsunterschriften geleistet wurden, sind verboten.
Bei einer Unterstützung durch 2% der zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift in Oberösterreich Wahlberechtigten gilt Ihr Anliegen als Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, unter 2% erfolgt eine Einstufung als Petition.
Wenn die Unterstützung von über 4% der Wahlberechtigten erreichen, ist im weiteren Verlauf auch eine Bürgerinnen- und Bürgerbefragung initiierbar.
Musterformular als PDF
Musterformular als Word-File
Schritt 5
Holen Sie die Wahlrechtsbestätigungen von den Gemeinden ein
Von jeder Gemeinde, aus der Sie Unterschriften haben, ist nun eine Wahlrechtsbestätigung für die Unterschriften einzuholen.


Schritt 6
Stellen Sie Ihren Antrag auf Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative
Stellen Sie Ihren Antrag auf Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative zusammen und bringen ihn schriftlich beim Amt der Oö. Landesregierung ein.
Der Antrag muss folgende Elemente enthalten (vgl. § 3 Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz):
- den Gegenstand der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative samt Begründung (Ein Antrag darf nur eine einzige Bürgerinnen- und Bürger-Initiative enthalten.)
- das ausdrückliche Verlangen auf deren Durchführung
- die Bezeichnung des Organs oder der Organe (Landtag oder Landesregierung, Landtag und Landesregierung), an das oder an die sich die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative richtet;
- den Namen einer zustellungsbevollmächtigten Person und mindestens einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters; diese Personen müssen das Wahlrecht zum Landtag besitzen; anzugeben sind: Nach- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse; bei mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ist überdies die Reihenfolge der Vertretung bekannt zu geben;
- die Unterstützung von mindestens 2% der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten: Unterstützungslisten geordnet nach Gemeinden und Bezirken
- Notarielle oder gerichtliche Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften in den Unterstützungslisten sind diesen anzuschließen und zu einer Urkundeneinheit zu verbinden.
- eine Aufstellung über die Anzahl der gültigen Unterschriften jeder Unterstützungsliste sowie die Angabe wie viele Personen insgesamt in allen Unterstützungslisten eingetragen sind.
- Gleichzeitig mit dem Einbringen des Antrags ist ein Kostenbeitrag in der Höhe von 500 Euro bei der Einbringungsstelle bar zu hinterlegen. Wird dieser Betrag nicht hinterlegt, gilt der Antrag als nicht eingebracht.
Schritt 7
Entscheidung und Benachrichtigung über die Gültigkeit des Antrags
Die Landesregierung hat innerhalb von vier Wochen nach Einbringen des Antrags mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der Antrag gültig ist oder nicht.
Wenn der Antrag aus formalen Gründen nicht gültig ist, hat die Landesregierung der zustellbevollmächtigten Person eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen. Wird der Mangel nicht innerhalb dieser Frist behoben, ist der Antrag zurückzuweisen. Im Fall der Mangelbehebung hat die Landesregierung spätestens zwei Wochen nach Einlangen der Mängelbehebung einen Bescheid über die Gültigkeit zu erlassen.
Anträge, die weniger als 2% der Wahlberechtigten unterschrieben haben, gelten als Petitionen an den Landtag oder an die Landesregierung.


Schritt 8
Beschluss zur Bürgerinnen- und Bürger-Initiative durch Landesregierung und/oder Landtag
Liegt eine gültige Bürgerinnen- und Bürger-Initiative vor, hat die Landesregierung innerhalb von 12 Wochen darüber mit Bescheid zu entscheiden (vgl. §10 Oö. BBRG). Dieser ist der zustellungsbevollmächtigten Person zuzustellen und durch Anschlag an der Amtstafel und Veröffentlichung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
Sofern sich die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative an den Landtag wendet, hat die Landesregierung zudem den Landtag unverzüglich von ihrer Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
Das Ergebnis der Behandlung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative im Landtag ist in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen und der zustellungsbevollmächtigten Person nachweislich mitzuteilen.
(Schritt 9)
Von einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative zur Bürgerinnen- und Bürgerbefragung
Von einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative zur Bürgerinnen- und Bürgerbefragung
Wenn mehr als 4% der Wahlberechtigten eine BI unterstützt haben und der innerhalb von 6 Monaten keinen entsprechenden Beschluss fasst, ist auf Verlangen der zustellbevollmächtigten Person die Einleitung einer Bürgerinnen- und Bürgerbefragung möglich (§ 11 Oö. BBRG):
