So geht‘s:
Landesweite Volksbefragung (Bürgerinnen- und Bürger-Befragung)

Schritt 1

Informieren Sie sich, wie viele Unterschriften erforderlich sind.

 

Wählen Sie im Abfrageformular auf Demokratie_OÖ „Land Oberösterreich“ aus, um zu erfahren, wie viele Unterstützungsunterschriften erforderlich sind. So können Sie einschätzen, ob Ihnen das Erreichen dieser Anzahl mit Ihrem Anliegen möglich erscheint. Die auf Demokratie_OÖ ausgewiesene Anzahl dient der Orientierung. Wenn Ihre Idee für eine landesweite Volksbefragung konkret wird, empfehlen wir Ihnen, sich nochmals direkt beim Land OÖ nach der erforderlichen Unterschriftenanzahl zu erkundigen.

Land Oberösterreich
1.094.074 Wahlberechtigte

Volksbefragung :

43.763
Personen

Schritte 2-8

Erreichen Sie mit Ihrer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative die Unterstützung von über 4% der Wahlberechtigten


Vorgehen wie bei landesweiter Bürgerinnen und Bürger-Initiative:

Landesweite BI

     

Schritt 9

Warten Sie ab, ob eine Entscheidung im Sinne Ihrer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative erfolgt. 

 

Die Landesregierung bzw. der Landtag hat 6 Monate Zeit, einen Beschluss im Sinne Ihrer BI zu treffen. Erfolgt dies nicht, ist der Weg frei zu einer Bürgerinnen- und Bürgerbefragung:

 

 

Schritt 10

Verlangen Sie die Durchführung einer Bürgerinnen und Bürger-Befragung.


Wenn mehr als 4% der Wahlberechtigten Ihre BI unterstützt haben UND der Landtag (bzw. die Landesregierung)  innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung des Bescheides keinen Beschluss gefasst hat, der Ihrer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative wenigstens den Grundsätzen nach entspricht, kann die zustellbevollmächtigten Person binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung über das Ergebnis der Behandlung der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative die Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung verlangen.

 

     

Schritt 11

Festlegung des Tages der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung  

 

Die Landesregierung hat binnen vier Wochen ab Einlangen des Verlangens die Bürgerinnen- und Bürgerbefragung durch Verordnung anzuordnen. Gegenstand der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung ist die Frage, ob der Landtag einen Beschluss im Sinn der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative fassen soll. Die Befragung muss an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag angesetzt werden. Die Durchführung mehrerer Befragungen an einem Tag ist zulässig. Eine Bürgerinnen- und Bürgerbefragung darf allerdings nicht am gleichen Tag wie eine Landtags-, Nationalrats- oder Bundespräsidentenwahl stattfinden.

 

 

Schritt 12

Bürgerinnen- und Bürger-Befragung 


Die Bürgerinnen- und Bürger-Befragung wird wie eine Wahl durch ihre Gemeinde organisiert und durchgeführt.

Die zustellungsbevollmächtigte Person oder eine durch ihre Vollmacht ausgewiesene Vertrauensperson ist berechtigt, die Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung bei den Wahlbehörden zu beobachten.

 

     

Schritt 13

Bekanntgabe des Ergebnisses

 

Das Ergebnis der Bürgerinnen und Bürger-Befragung wird durch die Landeswahlbehörde verlautbart. Es zählt die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 

Innerhalb von zwei Wochen nach der Verlautbarung kann wegen Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens durch wenigstens 200 Stimmberechtigte oder die zustellungsbevollmächtigten Person der Bürgerinnen- und Bürgerinitiative Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist als Antrag mit Begründung bei der Landeswahlbehörde einzubringen. Die Landeswahlbehörde hat den Einspruch samt Unterlagen unverzüglich der Landesregierung vorzulegen, die ohne unnötigen Aufschub, möglichst jedoch innerhalb von sechs Wochen, mit Bescheid über den Einspruch zu entscheiden hat. 

Ergibt die Überprüfung des Einspruchs die Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses, ist das Ergebnis richtigzustellen und zu verlautbaren.

Ergibt die Überprüfung des Einspruchs die Rechtswidrigkeit des Verfahrens, die Einfluss auf das Ergebnis der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung hatte, so hat die Landesregierung das ganze Verfahren oder die entsprechenden Verfahrensteile aufzuheben und die für die Wiederholung des Verfahrens oder der Verfahrensteile erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Das endgültige Ergebnis ist von der Landesregierung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.

 

 

Schritt 14

Bei Mehrheit für das Anliegen: Beschluss im Landtag bzw. in der Landesregierung


Wenn die Landesbürgerinnen und Landesbürger in der Befragung entschieden haben, dass der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative Rechnung zu tragen ist, hat sich der Landtag (oder die Landesregierung, wenn die BI an sie gerichtet war) mit dem Anliegen erneut zu beschäftigen und innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss zu fassen. Der Beschluss ist zu begründen und wird in der Amtlichen Linzer Zeitung veröffentlicht sowie der zustellungsbevollmächtigten Person zur Kenntnis gebracht. 

 

     

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