So geht‘s:
Volksbefragung in meiner Gemeinde

Schritt 1

Informieren Sie sich, wie viele Unterschriften erforderlich sind.

 

Wählen Sie im Abfrageformular auf Demokratie_OÖ Ihre Gemeinde aus, um zu erfahren, wie viele Unterstützungsunterschriften erforderlich sind, damit in Ihrer Gemeine eine Volksbefragung zu einer bestimmten Frage abgehalten werden muss. So können Sie einschätzen, ob Ihnen das Erreichen dieser Anzahl mit Ihrem Anliegen möglich erscheint. Die auf Demokratie_OÖ ausgewiesene Anzahl dient der Orientierung. Wenn Ihre Idee für eine Volksbefragung konkret wird, empfehlen wir Ihnen, sich nochmals direkt bei Ihrer Gemeinde nach der erforderlichen Unterschriftenanzahl zu erkundigen.

St.Pankraz
288 Wahlberechtigte

Volksbefragung :

50
Personen

Schritt 2

Formulieren Sie Ihren Antrag auf eine Volksbefragung


Formulieren Sie Ihren Antrag auf eine Volksbefragung samt der konkreten Fragestellung für die Volksbefragung.

Achten Sie dabei darauf, dass Ihr Anliegen in den Wirkungsbereich Ihrer Gemeinde fallen muss. 

 

Die Fragestellung für die Volksbefragung muss so formuliert sein, dass  eine Beantwortung nur mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist. In den Statutarstädten Linz, Wels und Steyr können auch zwei oder mehrere alternative Lösungsvorschläge Gegenstand der Volksbefragung sein, sofern die Lösungsvorschläge eindeutig bezeichnet sind.

 

NICHT Gegenstand einer Volksbefragung können sein:

  • Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen
  • Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde
  • Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde

     

Schritt 3

Reichen Sie Ihren Antrag ein


Reichen Sie Ihren Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung schriftlich bei der Gemeinde ein.

    Beachten Sie, dass Sie als Antragstellerin bzw. Antragsteller wahlberechtigtes Gemeindemitglied sein müssen.

Schritt 4

Antrag auf Durchführung der Volksbefragung wird kundgemacht

 

Am Tag nach der Einbringung Ihres Antrages ist der Wortlaut der Frage sowie die erforderliche Mindestzahl wahlberechtigter Gemeindemitglieder, die sich diesem Begehren anschließen müssen und der hierbei einzuhaltende Vorgang vom Bürgermeister kundzumachen.

 

     

Schritt 5

Vier Wochen Zeit für Unterstützer für ihre Unterschrift am Gemeindeamt 

 

Gerechnet vom Tag der Kundmachung des Antrags läuft eine Frist von vier Wochen. In dieser Zeit können sich wahlberechtigte Gemeindebürgerinnen und -bürger am Gemeindeamt als Unterstützer des Antrags eintragen lassen (vgl. § 38 Abs. 4, Oö. Gemeindeordnung 1990).  

 

Spätestens am übernächsten Tag der Errichtung der Niederschrift einer Unterstützung des Antrages (= Leistung der Unterschrift am Gemeindeamt) sind nach Prüfung durch den Bürgermeister die Anträge nach der Reihenfolge der Errichtung fortlaufend zu nummerieren und in eine Liste einzutragen. Diese Liste muss Name, Anschrift, Geburtsdatum und Beruf des Antragstellers sowie das Datum der Errichtung der Niederschrift enthalten.

Schritt 6

Festsetzung des Tages der Volksbefragung

 

Wenn innerhalb der Vier-Wochen-Frist, die erforderliche Anzahl an Unterstützerinnen und Unterstützern erreicht wird, hat der Gemeinderat spätestens eine Woche nach dem Erreichen der erforderlichen Mindestanzahl an Unterstützungsunterschriften den Tag der Volksbefragung festzusetzten. Die Befragung kann nur an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag nach Ablauf der Auflegungsfrist für das Wählerverzeichnis stattfinden.

Der Tag der Volksbefragung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom Bürgermeister kundzumachen.

     

Schritt 7

Durchführung der Volksbefragung durch das Gemeindeamt

 

Alle wahlberechtigten Gemeindebürgerinnen und -bürger können an der Volksbefragung teilnehmen.

Schritt 8

Beratung über das Ergebnis im Gemeinderat

 

Das Ergebnis der Volksbefragung ist von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unverzüglich kundzumachen. Die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.

     

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